REHABILITATIONSSPORT IN HERZGRUPPEN
Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
Rehabilitationssport in Herzgruppen ist eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch (SGB) V § 43 in Verbindung mit SGB IX § 44. Die Rehabilitationsträger (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger), haben gemeinsam mit dem Deutschen Behindertensportverband (DBS), der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) und der Deutschen Rheuma-Liga (DRL) nach Beratungen auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining durch die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung neu geregelt. Die "Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1.10.2003" löste die bis dahin geltende „Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 1994“ ab. Fortgeschrieben wurde diese als "Rahmenvereinbarung vom 1.10.2003 i.d.F. vom 01.01.2007". Anlass für eine weitere Fortschreibung war ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008, dass eine generelle zeitliche Befristung des Funktionstrainings bzw. Rehabilitationssports als unzulässig erklärte. Seit Beginn des Jahres 2011 liegt die Rahmenvereinbarung in der aktuell gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011, zu der eine Reihe weiterer Verbände ihren Zutritt erklärt hat, vor:
Download Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011
Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung regelt eine zwischen der DGPR und dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) geschlossene „Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports in Herzgruppen vom 01. September 2011“ gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die Durchführung und Finanzierung, in der u.a. auch die Höhe der Vergütung geregelt ist.
Hinweis: Mit den nicht dem vdek angeschlossenen gesetzlichen Krankenkassen ("Primärkassen") gelten auf Landesebene separate Vereinbarungen. Auskünfte erteilen die jeweiligen DGPR-Landesorganisationen.
Für den Bereich der "Primärkassen" in Rheinland-Pfalz regelt eine mit den rheinland-pfälzischen Trägerverbänden des Rehabilitationssport geschlossene "Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01. Januar 2012" Durchführung und Finanzierung.
Download (in Kürze): Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01. Januar 2012 (im Unterschriftsverfahren).
Eckwerte der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung beinhaltet die Ziele und Inhalte des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings, beschreibt den Leistungsumfang/die Dauer und enthält Hinweise zur Anerkennung und Überprüfung entsprechen der Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen. Darüber hinaus legt sie die formellen Leistungsvoraussetzungen (Verordnungs- und Bewilligungsverfahren) fest und sieht eine Verpflichtung zur Qualitätssicherung für entsprechende Leistungen vor.
Leistungsumfang und Leistungsdauer
Die Rahmenvereinbarung weist für die gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und gesetzliche Krankenversicherung Unterschiede im Leistungsumfang und der Leistungsdauer aus.
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports in Herzgruppen bei chronischen Herzkrankheiten (...) 90 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 24 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwerte).
Weitere Verordnungen sind möglich bei ergometrisch ermittelter maximaler Belastungsgrenze < 1,4 W pro Kilogramm Körpergewicht (Nachweis nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder auf Grund von kardialen Ischämiekriterien.
Bei anderen Indikationen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Leistungen notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind (...).
Der Leistungsumfang beträgt bei weiterer Verordnung jeweils 45 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwerte).
Rehabilitationssport im Leistungsumfang nach Satz 1 kann nach wiederholter abgeschlossener Akutbehandlung erneut in Betracht kommen:
- nach akutem Herz-Kreislaufstillstand,
- nach akutem Koronarsyndrom, Myokardinfarkt oder instabiler Angina pectoris,
- nach Krankenhausbehandlung wegen Herzinsuffizienz oder Kardiomyopathie (ausgenommen hypertrophe Kardiomyopathie oder Myokarditis < 6 Monate),
- nach Intervention/Operation an den Koronararterien (PCI, Bypass- OP),
- nach Intervention/Operation an den Herzklappen,
- nach Implantation eines ICD (implantierbarer Kardioverterdefibrillator), eines PM (Herzschrittmachers) oder CRT- P (Biventrikulärer Herzschrittmacher) und
- nach Herztransplantation
Hinsichtlich der Besonderheiten des Rehabilitationssports mit herzkranken Kindern ist das DGPR Positionspapier „Die Kinderherzgruppe (KHG) “ vom Oktober 2005 zu beachten.
In der gesetzlichen Rentenversicherung, (...) werden Rehabilitationssport und Funktionstraining in der Regel bis zu 6 Monaten, längstens bis zu 12 Monaten, übernommen.
Eine längere Leistungsdauer ist möglich, wenn dieses aus medizinischer Sicht notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn:
- bei einer schweren chronischen Herzkrankheit weiterhin ärztliche Aufsicht erforderlich ist, oder
- eine eigenverantwortliche Durchführung des Rehabilitationssports bzw. des Funktionstrainings krankheits-/behinderungsbedingt nicht oder noch nicht möglich ist, weil z.B. wegen der Veränderung des Krankheitsbildes eine ständige Anpassung der Übungen erforderlich ist.
Gruppengröße
Beim Rehabilitationssport beträgt die maximale Teilnehmerzahl einer Übungsveranstaltung grundsätzlich 20 Teilnehmer/-innen je Übungsleiter/-in. Sie bezieht sich auf die Zahl der während der Übungsveranstaltung anwesenden Teilnehmer/ innen, nicht auf die in der Gruppenliste geführten Mitglieder. Auskünfte zu genauen Verfahrensregelungen bei Abweichungen der Gruppengröße erteilt der Landesverband. Bei Kinderherzgruppen beträgt die max. Gruppengröße 10 Teilnehmer/-innen je Übungsleiter/-in.
Dauer der Übungsveranstaltung
Die Dauer einer Übungsveranstaltung soll beim Rehabilitationssport in Herzgruppen mindestens 60 Minuten betragen.
Ärztliche Betreuung
Beim Rehabilitationssport in Herzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines/einer betreuenden Arztes/Ärztin während der Übungsveranstaltungen erforderlich. Mit der ärztlichen Betreuung und Überwachung des Rehabilitationssports in Herzgruppen sind auf dem Gebiet des Rehabilitationssports erfahrene Ärzte/Ärztinnen zu beauftragen.
Qualitätsmanagement
Für die Rehabilitationssportgruppen besteht die Verpflichtung, an einem Qualitätssicherungsprogramm der Rehabilitationsträger und/oder des anerkennenden Trägerverbandes teilzunehmen. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Durchführung und Überwachung in Rheinland-Pfalz wird durch den Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen sichergestellt. Ein wichtiges Instrument dazu ist die vom Landesverband durchgeführte Zertifizierung mit Vergabe eines Qualitätssiegels für Herzgruppen.
Gesetzliche Rentenversicherung:In der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte werden Rehabilitationssport und Funktionstrainingin der Regel bis zu 6 Monaten, längstens bis zu 12 Monaten, übernommen.
VEREINBARUNGEN
Download Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011
Download (in Kürze): Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports vom 01. Januar 2012 (im Unterschriftsverfahren)


