ZUSCHUSSREGELUNG NOTFALLAUSRÜSTUNG FÜR HERZGRUPPEN
In Abstimmung mit den Sportbünden wurden die Beträge bei der Zuschussregelung für die Neu-und Ersatzausrüstung von Notfallgeräten wie folgt angeglichen.
1. Neuausrüstung
Die Neuausrüstung wird mit je 1/3 bis zu 1.400 € von LSB und Sportbünden bezuschusst. (Im Höchstfall 2.800,00 € Gesamtbezuschussung). Dabei können jeweils bis zu zwei Neugeräte pro Jahr für Vereine aus den Sportbünden Pfalz und Rheinland sowie ein Gerät aus dem Sportbund Rheinhessen bezuschusst werden.
2. Ersatzbeschaffung
Die Ersatzbeschaffung wird mit je 750 € bezuschusst.
Dabei können jeweils bis zu vier Ersatzgeräte pro Jahr für Vereine aus den Sportbünden Pfalz und Rheinland sowie zwei Geräte aus dem Sportbund Rheinhessen bezuschusst werden.
Werden in einem Jahr mehr Anträge als oben aufgeführt gestellt, können diese erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Die Abwicklung wird wie in den Vorjahren über den Landessportbund geregelt.
Anträge sind an den Landesverband für Herz-Kreislauferkrankungen, Friedrich-Ebert-Ring 38, 56068 Koblenz, mit der Bitte um Prüfung zu richten. Der Landesverband leitet den geprüften Antrag an den Landessportbund zu weiteren Bearbeitung weiter.
Aus dem formlosen Antrag muss hervorgehen:
Bei der Neu-/Erstausrüstung:
- Datum der Gründung der Herzgruppe bzw. Datum der voraussichtlichen Aufnahme des Übungsbetriebs.
Bei der Ersatzbeschaffung:
- Gründungsdatum der Herzgruppe (Jahr) bzw. Jahr der Neu-/Erstausrüstung oder Betriebsdauer/Alter des bisher benutzten Defibrillators.
- Hinweis, dass der Defibrillator trotz regelmäßiger Wartung nicht mehr funktionstüchtig oder technisch veraltet ist und nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht [empfohlen wird ein netzunabhängiger, sogenannter Automatisierter Externer Defibrillator (AED) mit EKG-Monitor].
Der Landesverband leitet den geprüften Antrag an den Landessportbund (LSB) zu weiteren Bearbeitung weiter. Die weitere Abwicklung erfolgt dann über den LSB.
WICHTIGE HINWEISE ZUR NOTFALLAUSRÜSTUNG
Notfallübungen werden in der Übungsleiter-Aus- und Fortbildung „Sport in Herzgruppen“ durchgeführt.
Ergänzt werden diese durch regelmäßig von den Ärzten undÜbungsleitern in der Gruppe mit Patienten (und Angehörigen)vorgenommene Notfallübungen.
Die Notfallausrüstung besteht aus:
- Automatischen Externen Defibrillator (AED)
- Notfallkoffer oder
- Notfallrucksack mit Staufach für AED
Der Notfallkoffer oder Rucksack sollte eine Mindest-Ausstattung haben (vgl. Otto A. Brusis et al.: Handbuch der Herzgruppenbetreuung, Spitta Verlag, Balingen 2003).
Seit 13. Juni 1998 wurde die Medizin-Geräteverordnung (MedGV) durch das europaweit gültige Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte Betreiber Verordnung (MPBetreibV) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zu MedGV ist darin zu sehen, dass das MPG erhebliche Verschärfungen für die Inverkehrbringung von Medizinprodukten beinhaltet und nunmehr mit der MPBetreibV der Anwender mit in die Verantwortung genommen werden kann. Das MPG klassifiziert die mehr als 400.000 Medizinprodukte in verschieden Klassen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Hersteller, sowie Auflagen bezüglich Prüfung, Dokumentation und Autorisierung von Vertreibern. Die MPBetreibV präzisiert die Pflichten des Anwenders und legt die fachlichen Vorrausetzungen sowie unter anderem die Dokumentationspflicht fest. Verstöße gegen das MPG und der MPBetreibV können mit bis zu 25.000 € oder 3 Jahren Haft geahndet werden.
Was ist vom Anwender zu beachten:
- Es dürfen nur noch Medizinprodukte verwendet werden, die das Zeichen CE führen.
- Die den medizintechnischen Geräten beigefügten Herstellerunterlagen sind aufzubewahren und etwaige Fristen, seien es sicherheitstechnische Kontrollen oder messtechnischen Kontrollen, sind unbedingt einzuhalten.
- Die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen vor der Erstinbetriebnahme und eventuell vorgegebenen regelmäßigen Kontrollen sind einzuhalten und zu dokumentieren (Gerätebuch). Medizintechnische Produkte der Klasse 2 (z. B. AED) dürfen nur durch vom Hersteller autorisierte Händler vertrieben werden.
- Vor Inbetriebnahme durch den Anwender muss eine schriftlich protokollierte Einweisung durch einen vom Hersteller autorisierten Händler oder Person erfolgen.
- Der sogenannte Geräteverantwortliche muss namentlich benannt werden, dies muss im Gerätebuch dokumentiert werden.
- Alle weitere vom Geräteverantwortlichen eingewiesenen Personen müssen ebenfalls im Gerätebuch festgehalten werden.
- Alle Vorkommnisse (sprich Fehlfunktionen) müssen dokumentiert werden.
Vorgegebene Sicherheits- und messtechnische Kontrollen dürfen nur vom Hersteller autorisierten Stellen vorgenommen werden. Das Gerätebuch und sonstige Dokumentationen müssen jederzeit zu Verfügung stehen und auf dem aktuellen Stand sein. Das heißt auch, z.B. wenn eine Änderung des Geräteverantwortlichen erfolgt, so muss der oder die Neue wieder durch eine vom Hersteller autorisierten Person (Protokoll!) eingewiesen werden. Ebenfalls sind eventuell vorhandene Verfalldaten (z.B. bei AED die Elektroden) zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
Auskunft und Beratung sowie Angbeote zur Notfallausrüstung erteilen Ihnen gerne die entsprechenden Gerätehersteller, autorisierte Vertreiber oder der LV-Kooperationspartner:
medland GmbH & Co. KG
Wiesbadener Str. 51
65232 Taunusstein
Tel.: 06128/7488-0
Fax: 06128/7488-25
Email: info@medland.de


