VERORDNUNGSVORDRUCK
Muster 56 (Achtung: kein Original!) Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport (Muster 56) |
MUSTERVORDRUCK FÜR TEILNAHMEBESTÄTIGUNG/ABRECHNUNG
Teilnahmebstätigung - Rehasport |
WICHTIGE HINWEISE ZUR VERORDNUNG UND ABRECHNUNG
Verordnung
Rehabilitationssport wird durch den behandelnden Vertragsarzt auf diesem verbindlich vorgeschriebenen Verordnungsvordruck verordnet. Der Vordruck wird - wie in der Vergangenheit - sowohl beim Vertragsarzt als auch bei den Krankenkassen vorgehalten.
Die Verordnung muss enthalten:
- die Diagnose nach ICD 10, ggf. Nebendiagnosen, soweit sie Berücksichtigung findenmüssen oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit haben
- die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport erforderlich ist; dazu sind auch Angaben über die vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Belastbarkeit zumachen
Hinweis: Für die gesetzliche Rentenversicherung kann Rehabilitationssport (z.B. im Anschluss an ein AHB-Verfahren) auch durch den Arzt/die Ärztin der Rehabilitationseinrichtung auf den dafür vorgesehenen Verordnungsformularen (der DRV) verordnet werden.
Prüfung und Genehmigung
Der Rehabilitationssport ist vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger (Kostenträger) zu bewilligen. Die Leistungspflicht beginnt erst, wenn der Rehabilitationssportgruppe die Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers vorliegt. Aus diesem Grunde ist die Rehabilitationssportgruppe nicht berechtigt, ärztliche Verordnungen anzunehmen oder auszuführen, die noch nicht von der Krankenkasse genehmigt sind. Dies gilt auch für Folgeverordnungen.
Abrechnung
Die Rehabilitationssportgruppe rechnet die Vergütungen mit den Kostenträgern (oder mit deren beauftragten Abrechnungsstellen) ab. Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:
- Rechnungs-/Belegnummer
- Institutionskennzeichen (IK). Jede Rehabilitationssportgruppe muss gemäß § 293 SGB V über ein IK verfügen, das bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der ArbeitsgemeinschaftInstitutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin, zubeantragen ist.
- Abrechnungsdaten mit Angabe der Positionsnummer/n
- ärztliche Verordnung
- Leistungszusage/Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse
- Teilnahmebestätigung des Versicherten
- Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung)
Zwischenabrechnungen (z.B. halbjährlich) sind möglich. Es empfiehlt sich, für die Abrechnung z.B. das (vdek-)Muster „Teilnahmebestätigung Rehasport“ zu verwenden, das fast alle notwendigen Angaben, auch zur Zwischenabrechnung, enthält.
Weitere Verordnungen
Weitere Verordnungen sind möglich bei ergometrisch ermittelter maximaler Belastungsgrenze < 1,4 W pro Kilogramm Körpergewicht (Nachweis nicht älter als 6 Monate) als Folge einer Herzkrankheit oder auf Grund von kardialen Ischämiekriterien. Der Leistungsumfang beträgt bei weiterer Verordnung jeweils 45 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden können (Richtwerte). Nach wiederholt abgeschlossener Akutbehandlung ist zudem ein erneuter Leistungsanspruch (im Rahmen einer Neuverordnung) möglich.
Vergütung
Es gelten die jeweiligen Vergütungssätze, die zwischen den zuständigen Vertragspartnern (Rehabilitationsträger und Trägerverbände des Rehabilitationssports) auf Bundes- bzw. Landesebene vereinbart worden sind. Die Höhe entnehmen Sie den aktuell gültigen Vergütungsvereinbarungen, die in der Regel als Anlage den Durchführungsvereinbarungen Rehasport beigefügt sind. Weitere Auskünfte erteilt auch Ihre Landesorganisation.


