Satzung

SATZUNG DES LANDESVERBANDES

Satzung vom 27.06.1988
Zuletzt geändert am 08.05.2010 in Bad Dürkheim 

§ 1 Name, Sitz

a) Der Verband trägt den Namen „Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf­erkrankungen Rheinland-Pfalz e.V.“ (Nachstehend Landesverband genannt).
b) Er hat seinen Sitz in Koblenz.
c) Er ist unter der Nr. 3205 im Vereinsregister eingetragen.
d) Der Landesverband ist außerordentliches Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz als „Verband mit besonderer Aufgabenstellung“. Er ist Mitglied in der „Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.“
e) Der Vorstand kann weitere Mitgliedschaften beschließen, soweit es das Verbandsinteresse erfordert.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der AO“ und insbesondere durch:

a) Koordinierung der in Rheinland-Pfalz tätigen Gremien zur kardiologischen Prävention und Rehabilitation;
b) Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und anderen im Gesundheitswesen tätigen natürlichen und juristischen Personen sowie mit Wissenschaftlern und Forschungsgruppen; auch mit Organisationen der Europäischen Union;
c) Gesundheitsbildung und Laienaufklärung hinsichtlich der Risikofaktoren der Zivilisationskrankheiten;
d) Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern für die Tätigkeit in Präventions- und Rehabilitationsgruppen, zusammen mit dem Landessportbund.
e) Der Landesverband kann sich zur Durchführung seiner Maßnahmen des Bildungswerkes des Landessportbundes bedienen.
f) Die Organe des Vereins (§ 5) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Ansonsten erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des Landesverbandes. 

Es darf keine Person durch verhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Zuwendungen begünstigt werden, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Landesverbandes können natürlich und juristische Personen sein, von denen eine Förderung der Zwecke des Landesverbandes zu erwarten ist. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt ist wirksam für das Ende des Geschäftsjahres.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Landesverbandes schädigt, den Aufgaben zuwiderhandelt oder nach zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
d) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Landesverbandes zu fördern.
e) Die Mitglieder werden gebeten, zwei Exemplare ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Archivierung und Weiterverbreitung an den Landesverband zu senden, soweit sie die Ziele des Verbandes betreffen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung hat das Recht einen zu bestimmenden Jahresmitgliedsbeitrag festzusetzen.

§ 5 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

a) In den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung und ihre Leitung obliegt dem Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Wahrung der Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche Mitgliederversammlung. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. In Einzelfällen kann die Ladungsfrist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter auf 14 Tage abgekürzt werden. Mit der Ladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Unterzeichnung des Protokolls geschieht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
d) Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies aus der Einladung deutlich ersichtlich ist und 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes juristische und natürliche Mitglied hat eine Stimme.
f) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl/Bestätigung des Vorstandes
- Bestellung der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes.

§ 7 Vorstand

a) Der Vorstand besteht mindestens aus sechs, höchstens aus acht Personen, von denen mindestens drei auf dem Gebiet der kardiologischen Prävention und Rehabilitation tätige Ärzte sein sollen. Im Einzelnen setzt er sich zusammen aus dem:
1. 1. Vorsitzenden (der Arzt sein muss)
2. Stellvertretenden Vorsitzenden (der Arzt sein muss)
3. Schatzmeister
4. Vertreter der Übungsleiter/innen
5. Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen
6. Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates (der Arzt sein muss)
7. Einen weiteren Vertreter des Wissenschaftlichen Beirates
aa) Die Mitgliederversammlung kann ein weiteres Vorstandsmitglied wählen.
ab) Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrenvorsitzenden können an allen Sitzungen der Gremien ohne Stimmrecht teilnehmen.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
c) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Entlastung im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Positionen 1, 2, 3, 4 und gg. aa) werden in der Mitgliederversammlung gewählt, die Positionen 5, 6 und 7 bestätigt.
d) Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
e) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
f) Für die laufenden Aufgaben bestellt der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Für begrenzte Aufgaben kann der Vorstand auch besondere Arbeitsgruppen berufen. Neben den laufenden Geschäften obliegen dem Vorstand somit insbesondere die Vorbereitung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Verwaltung des Verbandsvermögens.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

a) Für die Durchführung bestimmter Aufgaben beruft der Vorstand einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Vertreter sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand und müssen gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes sein.
b) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens 8 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
c) Die Mitarbeit steht Berufsverbänden und Interessenvertretern offen, die an den Belangen der kardiologischen Prävention und Rehabilitation interessiert und engagiert sind. Eine Mitgliedschaft im Landesverband ist nicht zwingend vorgeschrieben.
d) Der Wissenschaftliche Beirat ist bei Bedarf einzuladen. Er kann nur Empfehlungen aussprechen, die einer Beschlussfassung durch den Vorstand bedürfen.

§ 9 Ordnungen

Zur Durchführung seiner Satzung kann sich der Landesverband Ordnungen, z.B.:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Rechtsordnung
- Ehrenordnung geben.
Die Ordnungen werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit verabschiedet.

§ 10 Auflösung

Bei der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund, mit der Auflage, das Vermögen für vorbeugende Maßnahmen im Gesundheitswesen zu verwenden. Eine Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 27.06.1988 beschlossen worden und am 11.08.1988 in Kraft getreten.

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