Notfallausrüstung

Wichtige Hinweise zur Notfallausrüstung

Notfallübungen werden in der Übungsleiter-Aus- und Fortbildung „Sport in Herzgruppen“ durchgeführt.

Ergänzt werden diese durch regelmäßig von den Ärzten undÜbungsleitern in der Gruppe mit Patienten (und Angehörigen)vorgenommene Notfallübungen.

Die Notfallausrüstung besteht aus:

  • Automatischen Externen Defibrillator (AED)
  • Notfallkoffer oder
  • Notfallrucksack mit Staufach für AED

Der Notfallkoffer oder Rucksack sollte eine Mindest-Ausstattung haben (vgl. Otto A. Brusis et al.: Handbuch der Herzgruppenbetreuung, Spitta Verlag, Balingen 2003).

Seit 13. Juni 1998 wurde die Medizin-Geräte­verordnung (MedGV) durch das europaweit gültige Medizinproduktegesetz (MPG) und der Medizinprodukte Betreiber Verordnung (MPBetreibV) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zu MedGV ist darin zu sehen, dass das MPG erhebliche Verschärfungen für die Inverkehrbringung von Medizinprodukten beinhaltet und nunmehr mit der MPBetreibV der Anwender mit in die Verantwortung genommen werden kann. Das MPG klassifiziert die mehr als 400.000 Medizinprodukte in verschieden Klassen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Hersteller, sowie Auflagen bezüglich Prüfung, Dokumentation und Autorisierung von Vertreibern. Die MPBetreibV präzisiert die Pflichten des Anwenders und legt die fachlichen Vorrausetzungen sowie unter anderem die Dokumentationspflicht fest. Verstöße gegen das MPG und der MPBetreibV können mit bis zu 25.000 € oder 3 Jahren Haft geahndet werden.

Was ist vom Anwender zu beachten:

  1. Es dürfen nur noch Medizinprodukte verwendet werden, die das Zeichen CE führen.
  2. Die den medizintechnischen Geräten beigefügten Herstellerunterlagen sind aufzubewahren und etwaige Fristen, seien es sicherheitstechnische Kontrollen oder messtechnischen Kontrollen, sind unbedingt einzuhalten.
  3. Die vom Hersteller vorgegebenen Maßnahmen vor der Erstinbetriebnahme und eventuell vorgegebenen regelmäßigen Kontrollen sind einzuhalten und zu dokumentieren (Gerätebuch). Medizintechnische Produkte der Klasse 2 (z. B. AED) dürfen nur durch vom Hersteller autorisierte Händler vertrieben werden.
  4. Vor Inbetriebnahme durch den Anwender muss eine schriftlich protokollierte Einweisung durch einen vom Hersteller autorisierten Händler oder Person erfolgen.
  5. Der sogenannte Geräteverantwortliche muss namentlich benannt werden, dies muss im Gerätebuch dokumentiert werden.
  6. Alle weitere vom Geräteverantwortlichen eingewiesenen Personen müssen ebenfalls im Gerätebuch festgehalten werden.
  7. Alle Vorkommnisse (sprich Fehlfunktionen) müssen dokumentiert werden.

Vorgegebene Sicherheits- und messtechnische Kontrollen dürfen nur vom Hersteller autorisierten Stellen vorgenommen werden. Das Gerätebuch und sonstige Dokumentationen müssen jederzeit zu Verfügung stehen und auf dem aktuellen Stand sein. Das heißt auch, z.B. wenn eine Änderung des Geräteverantwortlichen erfolgt, so muss der oder die Neue wieder durch eine vom Hersteller autorisierten Person (Protokoll!) eingewiesen werden. Ebenfalls sind eventuell vorhandene Verfalldaten (z.B. bei AED die Elektroden) zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.

Auskunft und Beratung sowie Angbeote zur Notfallausrüstung erteilen Ihnen gerne die entsprechenden Gerätehersteller, autorisierte Vertreiber oder der LV-Kooperationspartner:

medland GmbH & Co. KG
Wiesbadener Str. 51
65232 Taunusstein

Tel.: 06128/7488-0
Fax: 06128/7488-25
Email: info@medland.de

Zuschussregelung Notfallausrüstung für Herzgruppen

Mit Wirkung zum Jahresbeginn 2012 wurden die Zuschussprogramme der rheinland-pfälzischen Sportbünde (Rheinland, Pfalz und Rheinhessen) für Neuausrüstungen (früher: Zuschuss bis max. 2.800,-€) und Ersatzbeschaffungen (früher: Zuschuss bis max. 750,- €) leider eingestellt. 

Auf Anfrage des Landesverbandes hat daraufhin der Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) dankenswerterweise bis auf weiteres folgende Ersatzregelung angeboten: 

Nur noch, wenn ein neuer Verein eine Herzgruppe gründet, wird ein Gerät bezuschusst. Bei Neugeräten werden 2/3 der Gesamtkosten eines Gerätes vom LSB finanziert. Ersatzbeschaffungen werden nicht mehr bezuschusst.

Damit soll den Vereinen insbesondere geholfen werden, die finanziell höchste Hürde bei der Neugründung zu nehmen. Die Inbetriebnahme einer Herzgruppe ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden, während Einnahmen aus Vergütungen der Krankenkassen erst danach erzielt werden können.  

Anträge von neugegründeten Herzgruppen für Neuausrüstungen sind (idealerweise im Zuge des Anerkennungsverfahrens) weiterhin an den Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz e.V. zu richten. Sie werden hier geprüft und ggf. anschließend zur weiteren Bearbeitung an den LSB weitergeleitet. Die weitere Abwicklung erfolgt dann über den LSB.

Der Landesverband dankt dem LSB im Namen seiner Herzgruppen für diese großartige Unterstützung!