Willkommen !

Der Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz e.V. versteht sich als Fachverband aller in der kardiologischen Prävention und Rehabilitation tätigen Berufsgruppen in Rheinland-Pfalz. Der Landesverband möchte koordinierend wirken im Bereiche der stationären und ambulanten Rehabilitation bei bereits manifest Herzkranken und bei Risikopatienten mit dem Ziel einer möglichst breitgefächerten Gesamtstrategie zur Vorbeugung, Kontrolle und Therapie von Herz- und Gefäßkrankheiten.

Programm zum Gesundheitskongress 2023 ist online!

6. Juni 2023: Am 23. September 2023 findet der 7. Gesundheitskongress Herz-Kreislauf Prävention und Rehabilitation (mit 42. Jahrestagung des Landesverbandes) in Worms (Rheinhessen) statt, zu dem wir Sie herzlich einladen!

Kooperationspartner sind erneut der LSB Rheinland-Pfalz sowie der Sportärztebund Rheinland-Pfalz.

Als Tagungspräsident fungiert Prof. Dr. med. Jens Jung, Worms. Das wissenschaftliche Programm soll Sie über die aktuellen Entwicklungen in der Prävention und der Behandlung von Herz-Kreislauferkrankungen informieren. Für Übungsleiter, Herzgruppenärzte und Sportärzte wird neben dem wissenschaftlichen Programm wieder zusätzlich ein praxisorientiertes Workshop-Programm angeboten.

Detailinformationen zu den Themen und hochkarätigen Referenten entnehmen Sie bitte dem Vorwort des Tagungspräsidenten und dem Programm.

Die Anmeldung ist ab sofort möglich!

Zur Online-Anmeldung

Werden Sie Herzgruppen-Übungsleiter/in und unterstützen Sie Betroffene bei der Wiedererlangung Ihrer Alltagsfähigkeit, bzw. deren Erhalt!

Die nächste Ausbildung Übungsleiter/-in B „Sport in der Rehabilitation – Sport in Herzgruppen“ findet in Budenheim (bei Mainz) statt. Durch die Verknüpfung von E-Learning-Modulen und nur zwei Präsenzwochenenden können Sie die 120 LE umfassende Ausbildung zeitlich recht flexibel absolvieren. Die Ausbildung startet ab August 2023, wobei die Präsenzwochenenden vom 01.- 03.09.2023 und vom 07.- 08.10.2023 stattfinden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rubrik Aus- und Fortbildungen von dieser Webseite.

Bitte denken Sie auch daran, künftigen Engpässen in Ihrer Herzgruppe vorzusorgen: Der Landesverband empfiehlt dringend, dass jeder Verein über mehr als eine/n Übungsleiter/in pro Herzgruppe verfügt, damit die Aufrechterhaltung des Herzgruppenbetriebs bspw. bei krankheitsbedingten Ausfall, altersbedingtem Ausscheiden oder berufsbedingtem Fortzug gewährleistet wird. Bitte prüfen Sie innerhalb der Vereine, ob diesbezüglich ggf. ein kurz- bis mittelfristiger Bedarf besteht.

Wir freuen uns auf viele Teilnehmer, die die Herzgruppen sicher bereichern werden!

Landesverband trauert um Prof. Dr. med. Bernd Krönig

Prof. Dr. med. Bernd Krönig (geboren am 20.10.1939), bis zum Eintritt in seinen Ruhestand 2004 Leitender Arzt der Inneren Abteilung des Evangelischen Elisabeth-Krankenhauses Trier und Gründervater der Herzgruppen des Gesundheitsparks Trier, ist am 26. November 2022 nach langer Krankheit verstorben.

Krönig war seit Gründung des Landesverbandes für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz von 1998 bis 2016 ununterbrochen im Vorstand und Wissenschaftlichen Beirat aktiv. Für seine langjährige Mitarbeit in den LV-Gremien, die er neben seinem umfassenden Fachwissen auch mit seiner herausragenden Persönlichkeit bereicherte, wurde er anlässlich seines Ausscheidens 2016 mit der Ehrenplakette des Landesverbandes mit Urkunde ausgezeichnet. In der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR), der Dachorganisation des Landesverbandes, war er von 1999 bis 2006 Mitglied des Präsidiums. 2013 wurde er von der DGPR mit der Peter-Beckmann-Medaille für seine großen Verdienste um die kardiologische Prävention und Rehabilitation sowie insbesondere um die Herzgruppen auf nationaler wie auf Landesebene ausgezeichnet.

Vielfältige Verdienste hat Krönig sich auch bei der Entwicklung der Stadt Trier zu einem bedeutenden und leistungsfähigen „Gesundheitsstandort“ erworben. Neben der beruflichen Tätigkeit in seiner Klinik und dem ehrenamtlichen Engagement in diversen medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften war Krönig lange Jahre Vorsitzender des 1980 gegründeten und heute mit 25 Herzgruppen größten Herzgruppen-Trägers in Rheinland-Pfalz, dem Verein für Herzsport und Bewegungs­therapie Trier e.V./Gesundheits­park Trier. In der Patienten- und Laienaufklärung führte er zahlreiche Trierer Arzt-Patienten-Seminare durch. Ab 2004 konnte auf seine Initiative hin der sogenannte Bewegungskindergarten in der Region etabliert werden. Federführend begleitete er seinerzeit auch den Aufbau eines regionalen Demenz-Zentrums am Ev. Elisabeth-Krankenhaus. Das Demenzzentrum entstand 2006 aus einem Modellprojekt des Landes Rheinland-Pfalz und nahm 2008 als eigenständiger gemeinnütziger Verein seine Arbeit auf.     

In tiefer Trauer, aber auch großer Dankbarkeit nehmen wir Abschied von Prof. Dr. med. Bernd Krönig. Der Landesverband und die DGPR werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Text und Foto (Archiv, 2016): P. Ritter

 

Ausbildung "Sport in Herzgruppen" 2022 | Noch Plätze frei!

Es sind noch Plätze frei in der diesjährigen Ausbildung "Sport in Herzgruppen". Die Anmeldefrist endet am 31.08.2022.

Ausbildungstermine:

Online-Module: voraussichtlich ab 01.08.2022

Präsenztermine:

Fr. - So. 02. - 04.09.2022 und
Sa. - So. 08. - 09.10.2022

Ort: Budenheim (bei Mainz)

Weitere Infos und der Anmeldelink ist hier zu finden.

Rehasport in Herzgruppen im Kontext der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnungen

Update 01.04.2022

Anlasslich der Veröffentlichung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung durch die Landesregierung weisen wir darauf hin, dass keine Einschränkungen mehr, die auf die Corona-Schutzverordnung beruhen, in Herzgruppen existieren. Dabei ist darauf zu achten, dass möglicherweise noch Regeln, die über das Hausrecht des Betreibers auferlegt wurden, zu befolgen sind.

Die vollständige Fassung finden Sie hier: Dreiunddreißigste Corona-Bekämpfungsordnung Rheinland-Pfalz vom 1. April 2022

Update 23.12.2021

Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining gilt für alle beteiligten Personen ab dem 23. Dezember 2021 nun ebenfalls die Testpflicht (geimpfte, genesene und gleichgestellte Personen sind davon ausgenommen).

Anlässlich der Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung durch die Landesregierung am 22.12. weisen wir auf eine ab dem 23.12.2021 geltende Änderung in der Verordnung bzgl. des Rehabilitationssportes (in Herzgruppen) hin. Die vollständige Fassung finden Sie hier: Erste Änderungsverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2021.

Eine wichtige Neuerung betrifft den Rehabilitationssport und stellt eine deutliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung dar: Ab dem 23. Dezember gilt sowohl für die betreuenden Ärzte und Übungsleiter als auch für die Teilnehmer die „3G-Regelung“, also eine Testpflicht im Rehabilitationssport für nicht geimpfte bzw. nicht-genesene Personen! Der Verordnungstext dazu lautet:

§ 8 … (3) Beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen, gilt für alle beteiligten Personen die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1.

Der in dieser neu gefassten Regelung im § 8 Abs. 3 zitierte § 3 Abs. 5 Satz 1 lautet [Erläuterung des Landesverbandes ist in einer eckigen Klammer hinzugefügt]:

§ 3 … (5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch

  1. einen Testnachweis nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (Banz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung [Erläuterung des Landesverbandes: hiermit ist ein Schnelltest einer anerkannten Teststelle gemeint, der maximal 24 Stunden alt sein darf] oder
     
  2. eine maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erbracht werden (Testpflicht).

Ein Schnelltest nach der Alternative 1 kann auch im Rehabilitationssport (ebenso wie im Sport nach § 12) auch nach § 3 Abs. 5 Satz 2 unmittelbar vor Ort unter Aufsicht durch eine beauftragte Person des Vereins durchgeführt werden.

Sollte sich dabei nach unseren Erkenntnissen etwas ändern, werden wir informieren.

Ungeachtet der rechtlichen Bewertung und der evtl. „übergeordneten“ Sportstättenproblematik (Hausrecht mit ggf. schärferen Regelungen) bittet der Landesverband wieder ausdrücklich darum, mit den Regelungen verantwortungsvoll umzugehen und nach individueller Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch die HG-Verantwortlichen abzuwägen. Aus Sicht des Landesverbandes sind beide Wege vertretbar: sowohl eine Entscheidung, den Rehabilitationssport in Herzgruppen auch in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzuführen, als auch die Entscheidung, ggf. darauf zu verzichten.

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Update 03.12.2021

Auch nach der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (29. CoBeLVO) vom 3. Dezember 2021 ist der Rehabilitationssport in Herzgruppen als medizinisch notwendige Behandlung weiterhin erlaubt: Zum Original-Dokument: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/211203_29_CoBeLVO.pdf

Weiterhin gelten Sonderregelungen für den Rehabilitationssport in Herzgruppen, der im § 8 der Verordnung wie folgt geregelt ist:

§ 8

(3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

  1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,
  2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann; in diesen Fällen gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen,
  3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
  4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

(4) In Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.

Damit bleibt es dabei, dass im Rehasport keine 3G-Regel und auch keine 2G-Regel gilt. Nach wie vor können auch ungeimpfte und nicht getestete Personen nach dieser Verordnung am Rehasport teilnehmen. Es gilt weiterhin das Abstandsgebot, also mindestens 1,50 Meter zwischen den Personen, und die Maskenpflicht in den Wartesituationen vor und nach dem Rehasport sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Sollte sich dabei nach unseren Erkenntnissen etwas ändern, werden wir informieren.

Es bleibt aber weiterhin möglich, dass der Verein oder auch der Betreiber der Sportstätte im Rahmen des Hausrechts weitergehende Regelungen trifft und z. B. eine Testpflicht für die Teilnahme von ungeimpften Personen vorschreibt. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung und der evtl. „übergeordneten“ Sportstättenproblematik (Hausrecht mit ggf. schärferen Regelungen) bittet der Landesverband ausdrücklich darum, mit den Regelungen verantwortungsvoll umzugehen und nach individueller Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch die HG-Verantwortlichen abzuwägen. Aus Sicht des Landesverbandes sind beide Wege vertretbar: sowohl eine Entscheidung, den Rehabilitationssport in Herzgruppen auch in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzuführen, als auch die Entscheidung, ggf. darauf zu verzichten.

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Update 24.11.2022

Nach der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (28. CoBeLVO) vom 23. November 2021 ist der Rehabilitationssport in Herzgruppen als medizinisch notwendige Behandlung weiterhin erlaubt: Zum Original-Dokument: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf

Dort gelten für den Rehasport andere Bestimmungen als für den Freizeit- und Amateursport, denn der Rehasport wird weiterhin im § 8 geregelt. Hier sind die Bestimmungen im Wesentlichen unverändert gegenüber der vorherigen Regelung. Für den Rehasport (auch in geschlossenen Räumen) gilt die 2-G-Regelung nicht, auch wenn natürlich weiterhin schärfere Regelungen durch den Betreiber der Sportanlage oder den Verein im Rahmen des Hausrechts erlassen werden können. Ebenso besteht nach der Verordnung grundsätzlich keine Testpflicht und keine Maskenpflicht während des Rehasports. Es gelten aber weiterhin das Abstandsgebot (mindestens 1,50 Meter), die Maskenpflicht vor und nach dem Rehasport (Wartesituationen) und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Wortlaut § 8

(3) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gegenüber geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie gegenüber Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, zulässig. Die Beschränkung des Personenkreises nach Satz 1 gilt nicht für Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie für Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden. Es gelten

  1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 zwischen Kundinnen und Kunden,

  2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining; die Maskenpflicht entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann,

  3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und

  4. für Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1; die Testpflicht gilt nicht beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden.

  5. (4) In Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2.

Sollte sich dabei nach unseren Erkenntnissen etwas ändern, werden wir informieren.

Ungeachtet der rechtlichen Bewertung und der evtl. „übergeordneten“ Sportstättenproblematik (Hausrecht mit ggf. schärferen Regelungen) bittet der Landesverband ausdrücklich darum, mit den Regelungen verantwortungsvoll umzugehen und nach individueller Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch die HG-Verantwortlichen abzuwägen. Aus Sicht des Landesverbandes sind beide Wege vertretbar: sowohl eine Entscheidung, den Rehabilitationssport in Herzgruppen auch in Zeiten der Corona-Pandemie weiterzuführen, als auch die Entscheidung, ggf. darauf zu verzichten.

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Update vom 02.06.2021

Nach der Vorankündigung über eine Pressekonferenz am Dienstag, den 01.06.2021 hat das Land Rheinland-Pfalz seine 22. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) veröffentlicht. Für den Rehasport in Herzgruppen ergibt sich eine wichtige Änderung: Die Maskenpflicht im Rehabilitationssport und Funktionstraining ist nun in § 6 Absatz 3 ausdrücklich aufgehoben. Der § 6 Abs. 3 lautet nun:

„Zulässig ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie insbesondere solche von Optikerinnen und Optikern, Hörakustikerinnen und Hörakustikern, Friseurinnen und Friseuren, bei der Fußpflege, bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Über Satz 1 hinaus sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege zulässig, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen. Für Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.“

Die Verordnung tritt am 02.06.2021 in Kraft (§ 25). Die vollständige Verordnung finden Sie unter: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/22_CoBeLVO/22._CoBeLVO.pdf

Bleiben Sie gesund.

Mit herzlichen Grüßen 

Ihr Team des LVPR RLP

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Update vom 2.12.2020

Das Land Rheinland-Pfalz hat nur wenige Tage nach der 12. inzwischen die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, die am 1. Dezember in Kraft getreten ist. Diese neue Verordnung finden Sie hier.

Fand sich bisher nur in der jüngsten „Auslegungshilfe“ bzw. den „FAQ“ (häufig gestellte Fragen) der Hinweis, dass Rehabilitationssport als medizinisch notwendige Leistung durchgeführt werden kann (siehe LV-Newsletter vom 27.11.2020), wurde dieser jetzt explizit in die Bekämpfungsverordnung wie folgt unter § 6 Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote Absatz 3 aufgenommen:  

(3) ... Erlaubt sind Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen, wie in Friseursalons, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

Mit dieser Ergänzung ist nun auch in der eigentlichen Bekämpfungsverordnung (als gesetzlicher Grundlage) und nicht nur in der Auslegungshilfe die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung des Rehabilitationssports verankert. Zu beachten ist weiterhin, dass gemäß Auslegungshilfe aktuell nur Personen mit einer gültigen ärztlichen Verordnung, aber keine weiteren Vereinsmitglieder, teilnehmen dürfen.

Bezüglich der Überlegung vor Ort, den Herzgruppen-Übungsbetrieb nach individueller Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch die HG-Verantwortlichen aufzunehmen bzw. durchzuführen, verweisen wir auf unser u.a. Update vom 27.11.2020. Aus unserer Sicht halten wir beide Wege für vertretbar: sowohl eine eventuell mögliche Entscheidung, den Rehabilitationssport in Herzgruppen auch in Zeiten der Corona-Pandemie wieder zu eröffnen, als auch die Entscheidung, bis auf weiteres noch darauf zu verzichten. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass in der Regel nur die Träger der öffentlichen Sportstätten (Landkreise oder Städte) über eine eventuelle Öffnung für den Rehabilitationssport entscheiden können. Bitte wenden Sie im dazu direkt an die zuständige Kommune oder den Betreiber.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team des LVPR RLP

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Update vom 27.11.2020

Auf der Überblick-Seite des Landes Rheinland-Pfalz zur Corona-Pandemie (https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/) ist inzwischen eine aktualisierte Auslegungshilfe veröffentlicht worden. In der Auflistung heißt es nunmehr zum Rehabilitationssport:

  • Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird: Gestattet

In den zur Auslegungshilfe gehörigen „FAQ“ (häufig gestellte Fragen), wird inzwischen, abweichend zu den Ausführungen vom 2. November (in dem unter Bezug auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen Gruppenangebote noch verboten waren), ausgeführt: 

  • Ist Rehasport erlaubt? Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. der 12. CoBeLVO.

Formal können durch diese Korrektur nach Vorgabe der Landesregierung in Rheinland-Pfalz alle Teilnehmer, die eine gültige ärztliche Verordnung für den Rehasport in Herzgruppen besitzen, wieder an Gruppenangeboten auch in geschlossenen Räumen teilnehmen, sofern die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden (ausgeschlossen bleiben Teilnehmer oder Vereinsmitglieder ohne ärztliche Verordnung resp. Teilnehmer auf Selbstzahlerbasis). Durch die weithin praktizierte Schließung der öffentlichen Sportstätten für den gesamten außerschulischen Betrieb durch die Landkreise und Städte (als Träger) ist der Rehabilitationssport aber faktisch weiterhin nicht auf breiter Basis möglich, da der Rehabilitationssport mehrheitlich auf diese Sportstätten angewiesen ist. Mit Blick nicht nur auf die kurzfristige, sondern auch eine stabile, vor allem längerfristige Perspektive wird sich der Landesverband nochmals an das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz und das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wenden mit der Bitte um Unterstützung bei den Bemühungen, diesen Widerspruch aufzulösen.

Unsere Dachorganisation, die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) hat zu Wochenbeginn eine Stellungnahme zum Rehabilitationssport in Herzgruppen im Kontext der Corona-Pandemie, insbesondere unter dem Aspekt der medizinischen Beurteilung, verfasst. Diese wurde unter anderem an folgenden Empfängerkreis übermittelt: Bundeskanzlerin, Bundesgesundheitsminister (s. Anlage), Bundesinnenminister, alle Ministerpräsident*innen der Länder, Minister*innen und Senator*innen der Länder für Gesundheit sowie Minister*innen und Senator*innen der Länder für Sport, darunter auch die Minister*innen in Rheinland-Pfalz. Darin fordert die DGPR, vor dem Hintergrund der auf Länderebene teils unterschiedlichen Corona-Bekämpfungsverordnungen und Auslegungshilfen, den ärztlich verordneten und medizinisch indizierten Rehabilitationssport in Herzgruppen in den Verordnungen des Bundes und der Länder künftig explizit als „medizinisch notwendige Leistung“ aufzuführen sowie die Durchführung bundesweit flächendeckend zu ermöglichen und zu harmonisieren. Nach den uns dazu inzwischen vorliegenden Rückmeldungen wird der Rehabilitationssport von den Landesregierungen mehrheitlich als medizinisch notwendige Maßnahme angesehen, teilweise bestehen aber noch unklare Auslegungshilfen.

Ungeachtet der neuen rechtlichen Bewertung und der nach wie vor überwiegend ungelösten Sportstättenproblematik bitten wir ausdrücklich darum, mit dieser neuen Regelung verantwortungsvoll umzugehen und nach individueller Prüfung der Gegebenheiten vor Ort durch die HG-Verantwortlichen abzuwägen. Aus unserer Sicht halten wir beide Wege für vertretbar: sowohl eine eventuell mögliche Entscheidung, den Rehabilitationssport in Herzgruppen auch in Zeiten der Corona-Pandemie wieder zu eröffnen, als auch die Entscheidung, bis auf weiteres noch darauf zu verzichten.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Team des LVPR RLP

Mitgliederversammlung am 28.11.2020 abgesagt! – Verschiebung ins Jahr 2021

10.11.2020: Die auf den 28. November 2020 um 10.30 Uhr in Bad Kreuznach terminierte Mitglieder­versammlung (MV) des Landesverbandes, zu der wir am 26.10.2020 ein­geladen hatten, musste aufgrund der behördlichen Verfügungen („Lockdown“) leider abgesagt werden.

Der Vorstand hat nach interner Abstimmung inzwischen beschlossen, keine Online-Mitglieder­versammlung zum o.a. Termin abzuhalten, sondern die MV in das Jahr 2021 zu verschieben. Dem Vorstandsbeschluss zugrunde liegt (neben ein erneutem Gespräch mit dem Amtsgericht Koblenz) die am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnung, dass die Regelun­gen zu den im März beschlossenen Erleichterungen im Vereinsrecht über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert worden sind. Vereine können danach ihre Mitglieder­versamm­lungen, die aufgrund der aktuellen Infektionslage nicht oder nur schwer durchgeführt werden können, ohne rechtliche Probleme auf das kommende Jahr verschieben. Damit gilt, dass die Amtszeit des bisherigen LV-Vorstands bis dahin fortdauert. Die alternativen Möglichkeiten der Durchführung der Mitgliederversammlung bleiben bis dahin auch ohne entsprechende explizite Satzungsregelung bestehen.

Wir hoffen, dass wir die MV im neuen Jahr insbesondere im Hinblick auf die turnusgemäßen Vorstandswahlen als Präsenzveranstaltung durchführen können. Wir werden diese aber aufgrund der derzeit nicht vorhersehbaren weiteren Entwicklung zur COVID-19-Pandemie parallel auch als Online-Variante planen. Zusätzlich werden wir bis zur neu anzuberaumenden MV eine Satzungsänderung vorbereiten, die auch künftig Online-Versammlungen ermöglicht.

Terminbekanntgabe und Einladung erfolgen dann selbstverständlich unter Beachtung der satzungsgemäßen Ladungsfristen.

Mit der Bitte um Verständnis für die besonderen Maßnahmen in besonderen Zeiten verbleibe ich bis dahin im Namen des gesamten LV-Vorstandes.

Dr. med. Michael Keck
1. Vorsitzender

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: Vorherige Genehmigung Rehasport entfällt!

Genehmigungsverzicht der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland zum Rehabilitationssport ab 01.08.2019

Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, Eisenberg, in Rheinland-Pfalz verzichtet ab sofort rückwirkend ab 01.08.2019 auf die vorherige Genehmigung der Rehasport-Verordnungen
(sie ist damit die zweite Krankenkasse nach der IKK Südwest, Saarbrücken, mit Genehmigungsverzicht seit 01.01.2017). Gemäß der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Ergänzungsvereinbarung ist eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland für den verordneten Zeitraum für Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ab dem 01.08.2019 nicht mehr erforderlich. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2011.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums. Insofern ist seitens des Trägervereins darauf zu achten, dass die Verordnungen richtig und vollständig ausgefüllt sind.

Achtung: Der Genehmigungsverzicht der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland bezieht sich selbstredend nur auf Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, nicht jedoch anderer Krankenkassen.

Ein Hinweis: Sämtliche Vereinbarungen und Dokumente zum Rehabilitationssport in Herzgruppen werden auf der Homepage des Landesverbandes zum Download unter den Pfaden www.rheinland-pfalz.dgpr.de > Herzgruppen in Rheinland-Pfalz > Gesetzliche Grundlagen sowie Verordnung und Abrechnung bereitgestellt.

Weitere Informationen: http://www.rheinland-pfalz.dgpr.de/herzgruppen-in-rheinland-pfalz/gesetzliche-grundlagen.html

IKK Südwest: Vorherige Genehmigung Rehasport entfällt!

Genehmigungsverzicht der IKK Südwest zum Rehabilitationssport ab 01.01.2017

Die IKK Südwest, Saarbrücken, in Rheinland-Pfalz verzichtet ab sofort rückwirkend ab 01.01.2017 auf die vorherige Genehmigung der Rehasport-Verordnungen. Gemäß einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Ergänzungsvereinbarung ist eine vorherige Kostenübernahmeerklärung durch die IKK Südwest für den verordneten Zeitraum für Versicherte der IKK Südwest ab dem 01.01.2017 nicht mehr erforderlich. Der Leistungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der ersten Übungseinheit und richtet sich nach Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktions­training vom 01.01.2011. Die IKK Südwest behält sich jedoch vor, die Abrechnungen im Nachgang zu prüfen und ggf. zu kürzen, z.B. bei Nicht-Vorliegen des Arztstempels oder Nicht-Beachtung des vorgegebenen Leistungszeitraums. Insofern ist seitens des Trägervereins darauf zu achten, dass die Verordnungen richtig und vollständig ausgefüllt sind.

Achtung: Der Genehmigungsverzicht gilt derzeit für Versicherte der IKK Südwest und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland nicht jedoch für andere Krankenkassen.

Hinweis: Die Ergänzungsvereinbarung kann unter der Rubrik > Herzgruppen in Rheinland-Pfalz > Gesetzliche Grundlagen heruntergeladen werden. 

Weitere Informationen: http://www.rheinland-pfalz.dgpr.de/herzgruppen-in-rheinland-pfalz/gesetzliche-grundlagen.html

Elektronische Abrechnung für Herzgruppen ab 01.01.2015

Elektronische Abrechnung für Herzgruppen zum 01.01.2015 verpflichtend - Papierabrechnung weiterhin mit 5%-Abzug möglich

Die elektronische Abrechnung für den Rehabilitationssport in Herzgruppen ist für den Bereich der Ersatzkassen (bundesweit) und für den Bereich der Primärkassen in Rheinland-Pfalz zum 01.01.2015 verpflichtend in Kraft treten.

Werden Abrechnungen nach Einführung der Pflicht noch in Papierform eingereicht, können künftig Rechnungskürzungen in Höhe von 5% durch die Krankenkassen bzw. Abrechnungsstellen vorgenommen werden. Es ist – sofern die Papierform gewählt wird – empfehlenswert, für sämtliche bis zum 31.12.2014 erbrachte Leistungen eine Zwischenabrechnung einzureichen. Diese kann bis zum 31.01.2015 (es gilt das Datum des Posteingangs bei den Abrechnungsstellen der Ersatzkassen!) eingereicht und abschlagsfrei abgerechnet werden. Leistungen nach dem 01.01.2015 fallen unter die Neuregelung. Eine erstmalige elektronische Abrechnung müsste dann spätestens Mitte des Jahres 2015 erfolgen, sodass noch ein halbes Jahr Zeit für die Vorbereitung bliebe. Bei danach fehlender elektronischer Abrechnung dürfen die Ersatzkassen die gesamte Rechnungssumme um 5% kürzen.

Weitere Informationen

Vereinbarung Rehasport/Funktionstraining mit Primärkassen Rheinland-Pfalz

Neue Durchführungsvereinbarung Rehabilitationssport/Funktionstraining mit den rheinland-pfälzischen „Primärkassen“ ab 01.01.2012

Nach der auf Bundesebene mit den vdek abgeschlossenen Durchführungsvereinbarung Rehasport in Herzgruppen (01.09.2011) konnte auch für mit den Primärkassen in Rheinland-Pfalz eine neue Durchführungsvereinbarung Rehabilitationssport/Funktionstraining erfolgreich verhandelt werden. Abgeschlossen wurde diese rückwirkend zum 01.01.2012 zwischen den für Rheinland-Pfalz zuständigen „Primärkassen“-Verbänden und den Trägerverbänden des Rehabilitationssports, dem Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz, dem Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie dem Der Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband Rheinland-Pfalz.

Für den Bereich der Herzgruppen wurde ebenfalls eine Vergütung von 7,00 € (bisher 6,00 €) rückwirkend ab 01.01.2012 erzielt. Die in der vdek-Vereinbarung auf Bundesebene im Leistungskatalog enthaltenen „Gesundheitsbildungsmaßnahmen“ befinden sich noch in der Prüfung und werden ggf. nachträglich in die Vereinbarung aufgenommen. 

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Vereinbarung Rehasport 2011 - DGPR - vdek

Durchführungsvereinbarung Rehasport in Herzgruppen mit den Ersatzkassen am 1. September 2011 in Kraft getreten

Im Nachgang zur neuen Rahmenvereinbarung zwischen unser Dachorganisation, der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) und dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) eine neue Durchführungsvereinbarung mit Wirkung zum 01.09.2011 abgeschlossen werden. Dabei konnten beachtliche Verbesserungen für unsere Herzgruppen erzielt werden. Statt bisher 6,00 € werden 7,00 € je Übungsveranstaltung und Teilnehmer (max. 20 Teilnehmer) vergütet (für Kinderherzgruppen 7,50 €).

Über die reine Bewegungstherapie in den Übungsveranstaltungen hinaus ist es gelungen, erstmalig auch den edukativen Faktor stärker zu berücksichtigen und Vergütungssätze für sogenannte „Gesundbildungsmaßnahmen“ (Vortrag, Schulung, Gruppenbetreuung) im Rahmen des Rehabilitationssports in Herzgruppen zu erzielen.

Die vorbeschriebene Vereinbarung gilt bundesweit nur für Herzgruppen, die der DGPR bzw. ihren Landesorganisationen angeschlossen sind.

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Neues Muster 56 zum 01. Juli 2011!

Wie vom Verband der Ersatzkassen (vdek) am 3.06.2011 mitgeteilt, wird das „Muster 56“ („Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / Funktionstraining“ zur neuen Rahmenvereinbarung vom 01. Januar 2011) zum 01.07.2011 vorliegen. Die alten Vordrucke dürfen nach diesem Stichtag nicht mehr verwendet werden. Die Verordnungsformulare sind sowohl von den Vertragsärzten als auch von den Krankenkassen vorzuhalten.

Hinweis: Bei dem eingestellten Antragsformular handelt es sich um ein Muster. Es wird darauf hingewiesen, dass Verordnungen nur auf Original-Verordnungsformularen ausgestellt werden dürfen.

Download: Muster 56 (Achtung: kein Original!

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport/Funktionstraining

Neue Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining zum 01.01.2011 – Neues Muster 56 erst zum 01.04.2011

Am 01. Januar 2011 tritt die neue „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“ in Kraft. Das notwendige neue „Muster 56“ wird nicht wie ursprünglich geplant zum 01.01.2011, sondern voraussichtlich erst zum 01.04.2011 vorliegen. Im I. Quartal 2011 ist daher von den Vertragsärzten und Krankenkassen weiter das bisherige Verordnungsformular zu benutzen.

Download Rahmenvereinbarung Rehassport/Funktionstraining 01.01.2011

Anwendungsempfehlungen für die Herzgruppen-Dokumentation

Anwendungsempfehlungen mit Vordrucken zur Dokumentation in der Herzgruppe veröffentlicht

November 2009. Der Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen Rheinland-Pfalz e.V. hat die Anwendungsempfehlungen mit Vordrucken zur „Dokumentation in der Herzgruppe“ veröffentlicht.
Der Vorstand des Landesverbandes empfiehlt die Verwendung dieser Dokumentations-Vordrucke, die auf eine Initiative der DGPR (Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf­erkrankungen e.V.) zu einer einheit­lichen, standardisierten Herzgruppen­dokumentation in Deutschland unter Berücksichtigung rheinland-pfälzischer Belange angepasst wurden.
Alle dem Landesverband angeschlossenen Trägervereine erhalten eine Mustermappe zur beliebigen Vervielfältigung. Die Dokumente können auf der Homepage des Landesverbandes auch direkt heruntergeladen werden. 

Zum Download